VSIB e.V.
Verein für soziale Strukturbildung - Integration und Betreuung

Satzung

Satzung für einen gemeinnützigen eingetragenen Verein

VSIB – Verein für soziale Strukturbildung – Integration und Betreuung

(Beschlussfassung vom 21.06.2012)


§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann:

VSIB e.V. – Verein für soziale Strukturbildung – Integration und Betreuung.

Nach Eintragung in das Vereinsregister nimmt der Verein seine Tätigkeit auf.

Er hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck / Mildtätigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die Erziehung und die Betreuung von Personen die aufgrund einer geistigen, körperlichen und/oder seelischen Erkrankung nicht in der Lage sind, selbstständig ein geregeltes Leben zu führen.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die  Fälligkeit und Höhe, ist in der Beitragsordnung des Vereins festgelegt. Rechtskraft hat immer die aktuelle Fassung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Weiteres ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

 

§ 5 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ein selbstständiges Gremium, das sich aus mindestens 3 Mitgliedern zusammensetzt. Dieses Gremium vertritt alle Interessen aller Mitglieder.

 

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

 

Sie fasst mit der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, die nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind..

 

Zur Durchführung der Mitgliederversammlung, bedarf es nur des Vorstands und der Mitgliederversammlung als Gremium. Alle weiteren Mitglieder dürfen der Versammlung beiwohnen.

 

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, im übrigen gilt § 7 Abs. 11 der Satzung sowie die aktuelle Geschäftsordnung. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

-          Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

-          Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

 

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und wird durch den stellvertretenden Vorstand im Falle der Verhinderung vollumfänglich vertreten.

Vertretungsberechtigt ist der Vorstandsvorsitzende allein bzw. im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter.

 

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Entscheidungsbefugter Vorstand

 

Der entscheidungsbefugte Vorstand ist der Vorstandsvorsitzende.

Alle weiteren Gremien und Vorstände unterliegen dem entscheidungsbefugten Vorstand.

 

Der Vorstand beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden (Kooptation).

 

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Ebenso steht es dem Vorstand zu, Satzungsänderungen selbstständig durchzuführen. Diesen Änderungen steht der Widerspruch ab Zugang der Änderungsunterrichtung (E-Mail ist zulässig) innerhalb eines Monats zu.

 

Er  fasst Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/in oder den Stellvertreter mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

 

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

Im übrigen gilt die aktuelle Fassung der Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

 

§ 8 Revision

 

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

 

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den  Caritasverband Berlin-Brandenburg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 10 Schiedsvereinbarung


Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.

 

 




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