VSIB e.V.
Verein für soziale Strukturbildung - Integration und Betreuung

Beitragsordnung

Beitragsordnung

für den gemeinnützigen Verein

VSIB – Verein für soziale Strukturbildung – Integration und Betreuung

mit Sitz in Berlin

Beitragsordnung vom 28.04.2012

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige

Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für

die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

 

 

§ 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

Der Beitrag für eine natürliche Person beträgt EUR 5,00 pro Monat oder EUR 30,00 halbjährlich oder EUR 60,00 jährlich.

Ehrenmitglieder sowie der Vorstand und die Mitgliederversammlung sind von der Beitragszahlung befreit. Weitere Mitglieder können durch den Vorstand befreit werden.

 

 

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

 

1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2012 erstmals Beiträge.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig sowie bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit

der Mitgliedschaft gemäß § 4 der Satzung zur Zahlung fällig. Ansonsten wird der

Mitgliedsbeitrag jeweils mit dem Beginn eines jeden Monats im Voraus fällig.

3. Geht ein Aufnahmegesuch auf Mitgliedschaft im Verein beim Vorstand nach dem 01.

Tag eines Monats ein, so wird ein Mitgliederbeitrag für den laufenden Monat anteilig erhoben. Im Übrigen gilt § 3 Absatz 2 der Beitragsordnung.

4. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine

Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

 

 

§ 4 Fälligkeit und Zahlung des Beitrages; Mahnung

 

1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines jeden Monats im Voraus

fällig. Spätestens zwei Wochen nach Erhalt der Beitragsrechnung ist die Zahlung auf

das Vereinskonto vorzunehmen.

2. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt

eine erste schriftliche Mahnung, in der ein späterer Zahlungszeitpunkt von einem Monat festgelegt wird. Erfolgt bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt nach Entscheidung des Vorstandsvorsitzenden eine weitere schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 fällig. Anderenfalls gilt § 4 der Satzung.

 

 

§ 5 Ausschluss

 

Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der ersten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.

 

 

§ 6 Veränderungen

 

Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für den nächsten Monat.

 

 

§ 7 Gültigkeit der Beitragsordnung

 

Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch den Vorstand. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

 

Berlin, den 28.04.2012

 
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